Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen aus dem Jahr 2026 zentrale Fragen des steuerlichen Reisekostenrechts für Selbständige geklärt. Während das Urteil vom 19. Mai 2026 – VIII R 15/24 die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines selbständigen IT-Beraters betrifft, präzisiert der BFH im Urteil vom 23. Juni 2026 – VIII R 13/24 den Begriff der reisekostenrechtlichen Betriebsstätte und gibt dabei ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung zur „großräumigen Betriebsstätte“ eines See- und Hafenlotsen auf.
Kurzfassung
Für Arbeitnehmer knüpft das Reisekostenrecht seit 2014 wesentlich an die erste Tätigkeitsstätte an. Für Selbständige gibt es eine solche erste Tätigkeitsstätte dagegen nicht. Bei ihnen bleibt entscheidend, ob und wo sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG befindet.
Eine solche Betriebsstätte setzt nach dem BFH eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nachhaltig zur Ausübung seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit aufsucht. Bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten reichen nicht.
Hat der Selbständige nur eine solche Betriebsstätte, liegt dort regelmäßig zugleich der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit. Unterhält er an diesem Ort eine weitere Wohnung, während sein eigener Hausstand an einem anderen Ort verbleibt, kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Fahrten zwischen beiden Orten sind dann Familienheimfahrten und nur nach den hierfür geltenden gesetzlichen Beschränkungen abziehbar.
Umgekehrt darf eine Betriebsstätte nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Selbständige dauerhaft in einem größeren räumlichen Gebiet tätig ist. Die frühere Rechtsprechung zur „großräumigen Betriebsstätte“ eines See- oder Hafenlotsen hält der BFH nicht mehr aufrecht.
Selbständige haben keine „erste Tätigkeitsstätte“
Das Reisekostenrecht unterscheidet zwischen gewöhnlichen Fahrten zu einem dauerhaft aufgesuchten Tätigkeitsort und echten Auswärtstätigkeiten. Diese Unterscheidung ist steuerlich erheblich.
Bei Arbeitnehmern ist hierfür grundsätzlich die erste Tätigkeitsstätte maßgeblich. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten zudem besondere Regeln für Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Familienheimfahrten.
Für Selbständige hat der Gesetzgeber dagegen keine „erste Tätigkeitsstätte“ geschaffen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG spricht vielmehr weiterhin von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Für die doppelte Haushaltsführung verweist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG auf die entsprechenden Regelungen des § 9 EStG.
Der BFH muss deshalb zwei Systeme miteinander in Einklang bringen: Einerseits sollen Arbeitnehmer und Selbständige im Reisekostenrecht grundsätzlich vergleichbar behandelt werden. Andererseits dürfen die speziell für Arbeitnehmer geschaffenen Regeln über die erste Tätigkeitsstätte nicht ohne gesetzliche Grundlage auf Selbständige übertragen werden.
VIII R 15/24: Doppelte Haushaltsführung eines selbständigen IT-Beraters
Der Fall
Der Kläger war als selbständiger IT-Berater tätig. Seinen eigenen Hausstand hatte er in K. Dort verfügte er auch über ein häusliches Arbeitszimmer. Für ein längerfristiges Beratungsprojekt wurde er jedoch nahezu ausschließlich am Sitz eines Kunden in H tätig.
Er arbeitete dort an vier Tagen pro Woche und mietete zusätzlich eine möblierte Wohnung in H. Der zunächst zeitlich begrenzte Beratungsvertrag wurde mehrfach verlängert und erstreckte sich letztlich über mehrere Jahre.
Für seine Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich verwendetes Leasingfahrzeug. Die Fahrzeugkosten machte er weitgehend als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt sah dagegen den Kundensitz in H als Betriebsstätte des Klägers an. Die Fahrten zwischen H und seinem eigenen Hausstand in K seien deshalb Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Der BFH bestätigte das Ergebnis.1
Die Entscheidung des BFH
Ausgangspunkt ist zunächst die doppelte Haushaltsführung.
Bei Arbeitnehmern liegt sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Diese Definition ist nach Auffassung des BFH auf Selbständige entsprechend anzuwenden. An die Stelle der ersten Tätigkeitsstätte tritt allerdings nicht schematisch irgendeine Betriebsstätte. Entscheidend ist vielmehr der Ort, an dem der Selbständige seine gesamte betriebliche Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt.
Wie dieser Schwerpunkt in allen denkbaren Fällen zu bestimmen ist, ließ der BFH ausdrücklich offen. Für den entschiedenen Fall genügte die engere Aussage, dass ein Selbständiger, der nur eine einzige Betriebsstätte hat, dort jedenfalls auch den Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit hat.
Der Kundensitz in H war nach den Feststellungen des Finanzgerichts die einzige Betriebsstätte des Klägers. Dort arbeitete er nahezu ausschließlich und über einen längeren Zeitraum hinweg. Zugleich wohnte er während der Arbeitswoche in H, während sein eigener Hausstand in K fortbestand.
Damit lag eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.
Familienheimfahrten sind nicht gewöhnliche Geschäftsfahrten
Aus dieser Einordnung folgte zugleich die steuerliche Behandlung der Fahrten zwischen H und K.
Familienheimfahrten eines Selbständigen sind nach dem BFH die Wege zwischen dem Ort, an dem der Selbständige seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und zugleich wohnt, und dem Ort seines eigenen Hausstands.
Diese Fahrten können daher nicht wie sonstige betriebliche Auswärtstätigkeiten in voller Höhe berücksichtigt werden. Für sie gelten vielmehr die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen für Familienheimfahrten.
Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur für die gesetzlich vorgesehene Anfangsphase – grundsätzlich die ersten drei Monate – abziehbar.
VIII R 13/24: Keine „großräumige Betriebsstätte“ beim Seelotsen
Der Fall
Der Kläger war selbständiger Seelotse. Seine eigentliche berufliche Tätigkeit bestand darin, Schiffe innerhalb eines größeren Lotsreviers zu lotsen.
Die Einsätze begannen an unterschiedlichen Stellen. Häufig fuhr er zunächst mit dem eigenen Pkw zu einem angemieteten Dauerparkplatz in der Nähe einer Anlegestelle und setzte von dort mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über. Nach einer Lotsung hielt er sich teilweise in einer Lotsenstation auf, bevor er für eine Rücklotsung eingesetzt wurde. Daneben verrichtete er an wenigen Tagen im Monat Radardienst.
Weder der Parkplatz noch die Lotsenstationen noch die gelotsten Schiffe bildeten jedoch dauerhaft den eigentlichen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
Nach älterer Rechtsprechung des VIII. Senats konnte das gesamte Lotsrevier als sogenannte großräumige Betriebsstätte behandelt werden. Genau daran hält der BFH nun nicht mehr fest.2
Was ist eine Betriebsstätte im Reisekostenrecht?
Der BFH bestätigt zunächst seine bisherige Grunddefinition.
Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG setzt voraus:
- eine ortsfeste betriebliche Einrichtung,
- die auf Dauer angelegt ist,
- vom Steuerpflichtigen fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird und
- an der er seine eigentliche berufliche Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der den Ort zum Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit macht.
Nicht ausreichend sind Orte, an denen lediglich Hilfs- oder Nebentätigkeiten erledigt werden.
Damit schieden im konkreten Fall sämtliche in Betracht kommenden Orte aus:
Der angemietete Parkplatz war lediglich Ausgangspunkt der weiteren Anreise. Die Lotsenstation A wurde vom Kläger nicht zur eigentlichen Berufsausübung aufgesucht. In der Lotsen- und Radarstation K fanden zwar einzelne qualifizierte Tätigkeiten statt; sie bildeten aber nicht den dauerhaft aufgesuchten Mittelpunkt seiner Arbeit. Die Schiffe selbst sind als bewegliche Einrichtungen ebenfalls keine Betriebsstätten.
Abkehr von der „großräumigen Betriebsstätte“
Besonders bedeutsam ist die ausdrückliche Rechtsprechungsänderung. Der BFH hatte früher bei See- und Hafenlotsen ein zusammenhängendes Lotsrevier als großräumige Betriebsstätte angesehen, wenn der Steuerpflichtige dort dauerhaft tätig war und sich innerhalb dieses Gebiets ortsfeste betriebliche Einrichtungen befanden. Diese Konstruktion hält der VIII. Senat unter dem seit 2014 geltenden Reisekostenrecht nicht mehr für zulässig.
Der Grund liegt in der gesetzlichen Systematik: Der Gesetzgeber hat für Arbeitnehmer inzwischen ausdrücklich geregelt, wie mit einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte und mit einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet umzugehen ist. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verweist für Selbständige jedoch gerade nicht auf diese Regelungen.
Nach Auffassung des BFH kann die gewünschte Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen deshalb nicht dazu führen, Vorschriften über weiträumige Tätigkeitsgebiete ohne gesetzliche Grundlage auf Gewinnermittler zu übertragen.
Die Folge: Ein räumlich ausgedehntes Tätigkeitsgebiet wird nicht allein deshalb zur Betriebsstätte, weil der Selbständige dort regelmäßig arbeitet und innerhalb des Gebiets einzelne betriebliche Einrichtungen vorhanden sind.
Konsequenz für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen
Da der Seelotse keine Betriebsstätte im reisekostenrechtlichen Sinne hatte, waren seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Einsätzen keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Sie unterlagen deshalb nicht der Beschränkung auf die Entfernungspauschale, sondern konnten nach den allgemeinen Regeln als betrieblich veranlasste Fahrtkosten berücksichtigt werden.
Entsprechendes galt für die Verpflegungsmehraufwendungen. Auch insoweit fehlte ein dauerhafter Tätigkeitsmittelpunkt, der die steuerliche Behandlung als Auswärtstätigkeit ausgeschlossen hätte.
Die Entscheidungen im Zusammenhang
VIII R 15/24 zeigt die Rechtsfolgen einer vorhandenen Betriebsstätte: Hat ein Selbständiger nur eine Betriebsstätte und arbeitet er dort schwerpunktmäßig, kann dieser Ort den Bezugspunkt für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten bilden.
VIII R 13/24 zieht dagegen die Grenze bei der Bestimmung der Betriebsstätte selbst: Nicht jeder regelmäßig aufgesuchte Ort und erst recht nicht jedes größere Tätigkeitsgebiet ist eine Betriebsstätte. Erforderlich bleibt eine ortsfeste Einrichtung, die aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeit tatsächlich den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit bildet.
Bedeutung für die Praxis
Bei längerfristigen Projekten an einem festen Kundenstandort kann dieser Ort auch dann eine reisekostenrechtliche Betriebsstätte sein, wenn dort keine eigenen Büroräume unterhalten werden. Entscheidend ist, ob dort dauerhaft und nachhaltig die eigentliche berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei wechselnden Einsatzorten, mobilen Tätigkeiten oder Tätigkeiten innerhalb eines größeren Gebiets ist dagegen Zurückhaltung geboten. Die bloße Tatsache, dass bestimmte Zugangs-, Warte- oder Organisationspunkte regelmäßig aufgesucht werden, genügt nicht.
Besondere Bedeutung hat die Frage, weil von ihr mehrere steuerliche Folgen gleichzeitig abhängen können:
- die Beschränkung von Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale,
- die Behandlung von Fahrten zum eigenen Hausstand als Familienheimfahrten,
- die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung und
- die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.
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BFH, Urteil vom 19. Mai 2026 – VIII R 15/24, „Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen“: www.bundesfinanzhof.de/de/entsch… ↩︎
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BFH, Urteil vom 23. Juni 2026 – VIII R 13/24, „Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen“: www.bundesfinanzhof.de/en/entsch… ↩︎