Der BFH hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 – IX R 19/25 klargestellt, dass bei Nutzung des beSt einer Berufsausübungsgesellschaft der einfach signierende Steuerberater und der versendende Steuerberater nicht personenidentisch sein müssen.1
Wird ein Schriftsatz über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer Berufsausübungsgesellschaft eingereicht, müssen der einfach signierende Steuerberater und der Steuerberater, der den Versand über das Gesellschaftspostfach veranlasst, nicht dieselbe Person sein (NWB Datenbank).
Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte für ihren Mandanten Klage erhoben. Die Klageschrift war von einem Steuerberater der Gesellschaft einfach signiert2 worden. Versandt wurde sie jedoch über das beSt der Steuerberatungsgesellschaft durch einen anderen Steuerberater und Geschäftsführer der Gesellschaft.